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Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma HANSETRANS Möbel-Transport GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden/abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
(3) Die Annahme der Bestellung erfolgt erst mit Übersendung einer entsprechend gekennzeichneten Email des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Eine durch den Auftragnehmer als Bestellungseingang gekennzeichnete Email erfüllt diese Anforderungen nicht. § 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag erfasst ausschließlich die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Umzugsgut, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Verbringung des durch den Auftraggeber beladenen Containers zu einer vom Auftraggeber bestimmten Abladeadresse.
(2) Die Be-und Entladung des Containers incl. Verpackung der Containerinhalte sowie sämtlicher Montage- und Demontageleistungen u.ä. erfolgt auschließlich durch den Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
(1) Der Auftragnehmer wird die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Zeitintervalle durchführen.
(2) Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung/Abholung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, insbesondere solche, die in einer Nichtzurverfügungstellung eines geeigneten Aufstellplatzes durch den Auftraggeber liegen.
(3) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung/Abholung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz an einer befestigten Straße für den Container, sowohl bei der Belade- als auch bei der Entladeadresse, bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wennn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
(2) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(3) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet
er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
(5) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 4 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt unberührt.
§ 5 Sicherung des Containers
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Beladung des Containers
(1) Der Container darf nur bis zur Höhe der im Container befindlichen markierten Linie beladen werden. Des Weiteren ist die dem Auftraggeber ausgehändigte Beladungsanweisung des Auftragnehmers strikt zu befolgen. Der Auftragnehmer wird vor Abtransport des Containers an die Entladeadresse die Befolgung der Beladungsanweisung prüfen. Sollte sich ein Zuwiderhandlung herausstellen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, den Abtransport des Containers solange zu verweigern, bis der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Beladung Sorge getragen hat..
(2) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Umzugsgüter eingeladen werden. Die Beladung des Containers mit anderweitigen Gütern bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Strikt untersagt ist die Einladung von Waffen jeglicher Art, Munition und sonstigen gefährlichen Gütern (z.B. Benzinen oder Ölen).
(3) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der ausgehändigten Beladungsanweisung entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 7 Haftung und Versicherung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden am Containerinhalt ist begrenzt auf die Fälle mangelhafter Prüfung der erfolgten Ladungssicherung sowie solcher, die durch Verkehrsunfälle verursacht worden sind.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verlust oder Beschädigung des Containerinhaltes ist auf einen Höchstbetrag von € 620,00 je Kubikmeter Laderaum beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Auftganehmers auf den dreifachen Betrag der in Zi. 8 gereglten Vergütung begrenzt. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlungeines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende als die gesetzliche, o.g., Haftung zu vereinbaren. Ferner weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, den Containerinhalt gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
(3) Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmatallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. 2. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen. 3. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Containerinhaltes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden einegtreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-3 bezeichneten Gefahren enstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen des Auftraggebers zu verhindern ist folgendes zu beachten:
Der Auftraggeber oder Empfänger hat den Containerinhalt bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiert festzuhalten oder dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ableiferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber oder Empfänger dem Auftragnehmer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem fall ins chriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
(4) Der Auftraggeber haftet für durch ihn verursachte Schäden am Container, insbesondere auch durch die Nichteinhaltung des § 6 Absatz 2.
§ 8 Vergütung
(1) Der Auftraggeber entrichtet die vereinbarte Pauschalvergütung für Gestellung und Transport des Containers in Höhe von € 99,00
(2) Die vereinbarte Pauschalvergütung bezieht sich auf das folgende Zeitfenster für Gestellung und Abholung des Containers: 8.00 bis 17.00 Uhr.
Sollte dieses Zeitfenster aufgrund von Gründen, die in der Späre des Auftraggebers liegen (z.b. von der Beladungsanweisung abweichende Beladung), überschritten werden müssen, ist eine Pauschalvergütung von € 79,90 zur Zahlung fällig. Dieses zweite Zeitfenster gilt für: 17:00 bis 07:00 Uhr des folgenden Tages.
(3) Die o.g. Pauschalvergütung wird auch bei sog. Fehlanfahrten fällig, z.B. wenn der Auftragnehmer den Container aufgrund Fehlens eines geeigneten Abstellplatzes an Be-und/oder Abladeadresse nicht platzieren kann und/oder den Auftraggeber nicht antrifft.
(4) Sämtliche Vegütungen sind durch den Auftraggeber – soweit möglich - bereits bei Auftragserteilung im unbaren Verfahren, d.h. mittels Kreditkarte, zu zahlen. Erst nach Auftragserteilung entstandene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers werden mittels Nachbelastung der Kreditkarte des Auftraggebers befriedigt.
§ 9 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und anlässlich dieses Vertrages, seiner Anbahnung und Beendigung ist Hamburg.
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